Die Solidarität ist der Schlüssel
Die Solidarität ist der Schlüssel
UMBAJA
Die Satzung
UMBAJA eV
Die Satzung
(vereinsrechtliche Vorschriften und steuerliche unbedingte Bestimmungen)
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
§ 1 Nr. 1 1 Der Verein führt den Namen „UMBAJA“. „UMBAJA“ bedeutet „die Trompete“
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz „eV“.
§ 1 Nr. 1 2 Der Verein hat seinen Sitz in Hannover.
§ 1 Nr. 1 3 Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 1 Nr. 1 4 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke iSd Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
§ 2 Vereinszweck
§ 2 Nr. 1 1 Zweck des Vereins ist die Gleichstellung von und Hilfe für Flüchtlinge, die Förderung der Bildung und Unterstützung von Entwicklung, Demokratie und Friedensförderung im Sudan.
§ 2 Nr. 1 2 This Purpose WIRd found through the Einrichtung and Unterhaltung of or Mitwirkung an Regional or Überregionalen Beratungsstellen und Bildungseinrichtungen für Flüchtlinge, sterben Bildung und Schulung von auf diesen Gebieten tätigen Personen und Bildung, die Zusammenarbeit mit Vereinigungen und Verbänden vergleichbarer Zielsetzung, Vorträge und Publikationen. Sowie die Unterstützung der Behörden und Institutionen und nachhaltige Umsetzung der Entwicklungsprojekte.
§ 3 Selbstlosigkeit
§ 3 Nr. 1 1 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3 Nr. 1 2 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 3 Nr. 1 3 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen werden.
§ 3 Nr. 1 4 Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.
§4 Mitgliedschaft
§ 4 Nr. 4 1 Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt.
§ 4 Nr. 4 2 Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet abschließend der Vorstand. Gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrags kann innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Mitteilung der Ablehnung an die/den Antragstellerin/er die nächsten Mitglieder angerufen werden.
§ 4 Nr. 4 3 Die Mitgliedschaft durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod. Bei juristischen Personen durch deren Auflösung.
§ 4 Nr. 4 4 Der freiwillige Austritt eines Mitglieds ist nur zum Quartalsende möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen.
§ 4 Nr. 4 5 Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für ein halbes Jahr im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.
§ 4. Nr. 6 Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung oder Stellungnahme gegeben werden.
§ 4 Nr. 4 7 Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses die nächste Mitgliederversammlung angerufen werden, die abschließend entscheidet.
§ 4 Nr. 4 8 Mitglieder haben auf der Mitgliederversammlung Rede- und Antragsrecht, Stimmrecht sowie aktives und passives Wahlrecht.
§ 5 Fördermitglieder
§ 5 Nr. 1 Fördermitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. Für den Erwerb der Fördermitgliedschaft gilt § 4 (1)-(6) entsprechend.
§ 5 Nr. 2 Fördermitglieder haben auf der Mitgliederversammlung Rederecht, aber kein Antragsrecht, kein Stimmrecht und kein aktives oder passives Wahlrecht.
§ 6 Ehrenmitglieder
§ 6 Nr. 1 Ehrenmitglieder sind Personen, die sich in hervorragender Weise um die Förderung der Ideale und Zwecke von UMBAJA verdient haben und solche, die sich durch ihre Freunde Unterstützung der Vereinssache als erwiesen haben.
§ 6 Nr. 2 Die Zeitdauer der Ehrenmitgliedschaft wird vom Vorstand festgelegt. Ehrenmitglieder sind weder stimmberechtigt, noch can sie ein Amt bekleiden.
§ 7 Beiträge
§ 7 Nr. 1 1 Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.
Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
§ 7 Nr. 1 2 Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 8 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
der Vorstand
die Mitgliederversammlung
§ 9 Der Vorstand
§ 9 Nr. 1 1 Der Vorstand besteht aus fünf Personen. Davon 3 gleichberechtigt (in Wort drei) gleichberechtigter Vorsitzende, Schriftführer und Schatzmeister/in.
§ 9 Nr. 1 2 Der Verein wird vertreten durch die 3 Vorsitzenden.
Diese drei Personen leiten turnusgemäß den Verein.
Näheres regelt die Geschäftsordnung.
Weiter gehören zum Vorstand:
Eine Schriftführerin oder ein Schriftführer.
Eine Schatzmeisterin oder ein Schatzmeister.
§ 9 Nr. 1 3 Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorsitzende der gemeinschaftlich vertreten.
§ 10 Amtsdauer des Vorstands .
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands der Amtsperiode aus, also wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied (aus den Reihen der Vereinsmitglieder) die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
§ 11 Beschlussfassung des Vorstandes
§ 11 Nr. 1 1 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder und davon mindestens 2 weibliche Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.
§ 11 Nr. 1 2 Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und von der Sitzungsleitenden Person zu unterschreiben.
§ 11 Nr. 1 3 Ein Vorstandsbeschluss can auf schriftlichem oder fernmündlich gefasst Werden, WENN ALLE Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu schließenden Regelung erklären.
§ 11 Nr. 1 4 Nur Vereinsmitglieder can in den Vorstand gewählt werden.
§ 11 Nr. 1 5 Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- und Finanzbehörden oder Wohlfarhtspflege Dachorganisationen aus formalen Gründen verlangt werden, can der Vorstand von sich aus vornehmen.
§ 11 Nr. 1 6 Das Nähereregelt der Geschäftsordnung.
§ 11 Nr. 1 7 Die Vorstandsmitglieder erhalten ein Verhältnis zu ihren Aufgaben entsprechender Entschädigung, sterben von der Mitgliederversammlung festgelegt WIRD.
§ 12 Mitgliederversammlung
§ 12 Nr. 1 1 Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.
§ 12 Nr. 1 2 Die Mitglieder werden vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens following Tag. Es vergoldet das Datum des Poststempels.
Das Einladungsschreiben gilt den Mitgliedern als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Anschrift gerichtet war.
§ 12 Nr. 1 3 Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
Wahl, Abwahl und Entlastung des Vorstandes.
Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands.
Wahl einer Versammlungsleiterin oder eines Versammlungsleiters.
Ernennung von Ehrenmitgliedern.
Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages.
Beschlussfassung über die Geschäfts- und Finanzordnung des Vereins einschließlich der Grundsätze über die Erstattung von Beiträgen.
Beschlussfassung über Meinungsverschiedenheiten im Vorstand.
Beschlussfassung über die Änderung der Satzung einschließlich des Vereinszwecks und des Programms.
Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
Beschlussfassung über Anträge nach § 4 Nr. 7
§ 13 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
§ 13 Nr. 1 Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/3 (Eindrittel) der weiblichen Mitglieder anwesend sind.
§ 13 Nr. 2 Über Anträge auf Änderung oder Ergänzung der Entscheidungen entscheidet die Mitgliederversammlung, wenn 1/3 der Versammelten weiblich sind. Anträge über die Abwahl des Vorstandes, über die Änderung der Satzung einschließlich der Änderung des Vereinszweckes und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen waren, can first on the next Mitgliederversammlung beschlossen Werden.
§ 13 Nr. 3 Jedes Mitglied - auch ein Ehrenmitglied - hat eine Stimme. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
§ 13 Nr. 4 Die Abwahl des Vorstands, Satzungsänderungen einschließlich der Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins can Nur mit Zweidrittelmehrheit beschlossen Werden wobei mindestens 1/3 (Eindrittel) der Stimmen von weiblichen Mitgliedern sein Wann. Stimmenhaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
§ 13 Nr. 5 Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von der Versammlungsleitung und der schriftführenden Person zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellung enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Identität der Versammlungsleitung und der schriftführenden Person, sterben Zahl der erschienenen Mitglieder, sterben Tagesordnung, sterben Art der Abstimmungsergebnisse und sterben Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist sterben zu ändernde Bestimmung.
§ 13 Nr. 6 Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Die / der Versammlungsleiterin oder Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung.
§ 13 Nr. 7 Für die Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang keine Kandidatin oder kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidierenden statt, sterben beiden höchsten Stimmzahlen erreicht Haben.
§14 Außerordentliche Mitgliederversammlung
§14 Nr. 1 Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn § 13 Nr. 1 nicht eingehalten werden kann.
§14 Nr.2 Darüber hinaus kann der Vorstand jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
§14 Nr. 3 Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten §§ 12 und 13 ausgenommen § 13 Nr. 1 für die außerordentliche Mitgliederversammlung nach § 14 1
§ 15 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
§ 15 Nr. 1 Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im §13 festgelegtenmehrheit beschlossen werden. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Vorsitzenden der drei gemeinsamen vertretungsberechtigten Liquidatorinnen oder Liquidatoren.
Die aktuellen Vorschriften gelten für den Fall, dass der Verein aus Einem Anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
§ 15 Nr. 2 Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an
Hannöversche AIDS-Hilfe eV, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige bzw. mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
Hannover, Dezember 2015